Zum Iran-Embargo

Aktuell: Zur Entscheidung des U.S.-Präsidenten Trump vom 8. Mai 2018, die im Zusammenhang mit dem JCPOA aufgehobenen U.S.-Sanktionen so schnell wie möglich wieder einzuführen s.a. unsere News: "Re-Imposition of U.S. Sanctions: FAQ und wind-down period" sowie zu den aktuellen EU-Gegenmaßnahmen unsere News: "Änderung der Anti-Boykott VO 2271/96 (Blocking Regulation)".

Bei den Verboten nimmt das Iran-Embargo auf die Güterlisten Bezug, die sich in den Anhängen I, II, III, IV, IVa, V, VI, VIa, VIb, VII, VIIa und VIIb der Iran-Embargo VO 267/2012 befinden. mehr


Die Personenlisten finden sich in den Anhängen VIII und IX der Iran-Embargo VO 267/2012. Genannt sind hier Personen und Organisationen nach § 23 Abs. 1 und 2 der VO. mehr


Lieferungen in den Iran erfordern Vorabinformationen an die zuständigen Zollbehörden. Neben diversen Lieferverboten bzw. Genehmigungspflichten existieren in der Iran-Embargo VO 267/2012 entsprechende Finanzierungs- und Investitionsverbote sowie Genehmigungspflichten. mehr