Lieferungen in den Iran erfordern Vorabinformationen an die zuständigen Zollbehörden. Neben diversen Lieferverboten bzw. Genehmigungspflichten existieren in der Iran-Embargo VO 267/2012 entsprechende Finanzierungs- und Investitionsverbote sowie Genehmigungspflichten. Personen, die auf den Listen der Anhänge VIII und IX gelistet sind, dürfen keinerlei wirtschaftliche Ressourcen, Geld oder sonstige Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen sind eingefroren. Es dürfen keine Gelder über die Konten dieser Personen laufen (sog. Bereitstellungsverbot).
Das Iran-Embargo richtet sich nicht nur gegen Lieferungen in den Iran oder Dienstleistungen gegenüber Personen aus dem Iran, sondern auch an Personen, die einen Wohnsitz im Iran haben. Umfasst sind auch Gesellschaften, die im Iran registriert bzw. deren Unternehmensmütter im Iran registriert sind. Im Iran-Embargo fallen diese unter den Begriff der "iranischen Person" (vgl. zum Begriff Art. 1 lit. o) Iran-Embargo VO 267/2012). Handelt es sich bei dem Empfänger einer Lieferung um eine iranische Person, so kann der Liefervertrag unter das Iran-Embargo fallen, auch wenn anhand der Empfängeradresse nicht zu erkennen ist, dass es sich um eine iranische Person handelt.
Geldtransfers von und an iranische Personen, Organisation und Einrichtungen unterliegen - je nach Höhe des Betrags - einer Meldepflicht. Ab einer bestimmten Summe müssen diese Geldtransfers von der Deutschen Bundesbank genehmigt werden. Ist ein in Europa ansässiger Zahlungsverkehrsdienstleister am Geldtransfer beteiligt, muss dieser im eigenen Namen die Meldung an die Deutsche Bundesbank vornehmen bzw. dort eine Genehmigung beantragen.
ch die E3+3-Verhandlungen in Genf wurden mit VO vom 20. Januar 2014 übergangsweise die Grenzen für die Genehmigung von Zahlungsvorgängen angehoben. Es empfiehlt sich, sich auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank darüber zu informieren, welche Geldtransfers aktuell Melde- bzw. Genehmigungspflichten auslösen können.