Güterlisten

Zum Iran-Embargo

Bei den Verboten nimmt das Iran-Embargo auf die Güterlisten Bezug, die sich in den Anhängen I, II, III, IV, IVa, V, VI, VIa, VIb, VII, VIIa und VIIb der Iran-Embargo VO 267/2012 befinden. Die bereits mehrfach geänderte Iran-Embargo VO 267/2012 enthält in ihren Anhängen folgende Güter- und Personenlisten:


Güterlisten
Anhang IDual-use-Güter, Anhang I Dual-use VO 428/2009
Anhang IIGüter für Kernindustrie und Trägersysteme
Anhang IIIAndere Güter, die in Zusammenhang mit der Kernindustrie stehen
Anhang IVRohöl und Erdölerzeugnisse
Anhang IVaErdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
Anhang VPetrochemische Erzeugnisse
Anhang VI / VIaSchlüsselausrüstung und -technologie für die Ölindustrie, Gasindustrie und petrochemische Industrie
Anhang VIbWesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen
Anhang VIIGold, Edelmetalle und Diamanten
Anhang VIIaSoftware für die Integration industrieller Prozesse
Anhang VIIbGrafite, Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse
Personenlisten
Anhang VIIIPersonen und Organisationen nach Art. 23 I der VO
Anhang IXPersonen und Organisationen nach Art. 23 II der VO

Anhang I Iran-Embargo VO 267/2012 umfasst mit Ausnahme einiger dort in Teil A angegebener Güter und Technologien alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 05.05.2009 (Dual-use VO 428/2009) aufgeführt sind.

Das bedeutet, dass der Export in den Iran oder an eine iranische Person nahezu sämtlicher Güter, die in Anhang I Dual-use VO 428/2009 genannt sind, verboten und damit grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist.

Da diese Güter "im Sinne der dortigen Definitionen" umfasst sind, gelten für diese auch die Anmerkungen des Anhang I Dual-use VO 428/2009. Besonders hinzuweisen ist auf die Bestandteilsregelung, von der in Bezug auf den Iran sehr streng Gebrauch gemacht wird: Nach dieser Regelung fällt das Gesamtgut dann unter Anhang I EG-Dual-use-VO, wenn ein gelistetes Bestandteil (≠ Zubehör) Hauptelement des Gesamtguts ist und leicht entfernt und für andere Zwecke verwendet werden kann. Handelt es sich um Zubehör, so ist dessen Listung unabhängig von der Listung des Gesamtgutes zu bewerten.

Verschiedene Anhänge betreffen die Öl- und Gasindustrie und die petrochemische Industrie. Das Verbot für bestimmte Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie und die petrochemische Industrie sowie das Verbot der Erbringung hiermit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen wurden zwischenzeitlich ausgeweitet. So wurde etwa Anhang VI durch Änderungs-VO 1263/2012 vom 21. Dezember 2012 um Anhang VIa erweitert

Weitere Verbote sind mit der VO 1263/2012 in Bezug auf die Marine-Schlüsselausrüstung, Software für die Integration industrieller Prozesse sowie auf Grafit, Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse durch Schaffung der Anhänge VIb, VIIa und VIIb aufgestellt worden.

Mit der VO 1263/2012 wurde auch ein neuer Art. 37b eingefügt, der Dienstleistungen in Bezug auf Öltank- und Frachtschiffe beschränkt, die unter der Flagge Irans fahren oder die im Eigentum iranischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von ihnen gechartert werden oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen betrieben werden.