Als auf das Außenwirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwälte werden wir verstärkt von Unternehmen auf die Möglichkeit angesprochen, den sich möglicherweise wieder öffnenden Markt Iran zu erschließen oder wieder mit dem Iran in Geschäfte einzutreten, die zu Zeiten vor dem Embargo möglich waren. Die Schlüsselfrage ist, inwieweit es zulässig ist, zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf dem iranischen Markt oder mit iranischen Personen Geschäfte zu machen. Dies möchten wir auf dieser Website erläutern. Für detaillierte Beratung stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Aktuell: Zur Entscheidung des U.S.-Präsidenten Trump vom 8. Mai 2018, die im Zusammenhang mit dem JCPOA aufgehobenen U.S.-Sanktionen so schnell wie möglich wieder einzuführen s.a. unsere News: "Re-Imposition of U.S. Sanctions: FAQ und wind-down period" sowie zu den aktuellen EU-Gegenmaßnahmen unsere News: "Änderung der Anti-Boykott VO 2271/96 (Blocking Regulation)".
Der Import und Export sowie das Befördern von Waren aus und in den Iran ist durch das seit vielen Jahren bestehende Embargo beschränkt aber gleichwohl grundsätzlich möglich. Unternehmen in Europa, die mit dem Personen und Unternehmen im Iran oder außerhalb des Irans mit einer iranischen Person oder einem Unternehmen Handel treiben wollen, müssen die Beschränkungen streng beachten. Diese Einschränkungen gelten für die Ausfuhr, die Verbringung, die Lieferung und den Verkauf von Gütern (Ware, Technologie oder Software) in den Iran oder für die Verwendung in Iran oder durch iranische Personen.
Rechtliche Grundlage dafür ist die Iran-Embargo VO (EU) Nr. 267/2012 vom 23. März 2012 in der jeweils aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1328 vom 31. Juli 2015. Diese Beschränkungen zeigen sich in Form von Verboten und Genehmigungspflichten in den unterschiedlichen Bereichen, die es zu beachten gilt. Sind an Vertragsverhandlungen iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen beteiligt, so kann im Einzelfall bereits die Angebotsabgabe einer Beschränkung unterfallen. Gleiches gilt für die Ein- oder Ausfuhr. Ausgangpunkt für die Verbote und Genehmigungen ist also nicht allein das Bestimmungsland Iran. Umfasst sind demnach auch Lieferungen innerhalb Deutschlands.
Betroffen können auch Dienstleistungen an kontrollierten Waren sein.
Ohnehin gelten die bestehenden Beschränkungen für die Beteiligung an Handlungen im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen, nuklearer Verwendung oder militärischer Nutzung. Diese führen zu einer Vorab-Mitteilungspflicht, der sich eine Genehmigungspflicht anschließt.
Darüber hinaus verbietet die bestehende Embargo Verordnung die unmittelbare und mittelbare Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an dort gelistete Personen und Einrichtungen. Diese Listen sind daher von allen Personen, die in Geschäfte mit iranischen Personen eintreten, regelmäßig zu prüfen.
Schließlich beschränkt das Iran Embargo auch den Finanztransfer. Unabhängig von der Zulässigkeit der Hauptleistung (Lieferung von Gütern, Erbringung von Dienstleistungen) bedarf die Gegenleistung, die Zahlung von Geld in Form eines Finanztransfers, gegebenenfalls einer Genehmigung, die von der Empfängerbank bei der Bundesbank einzuholen ist.
Nach langen Verhandlungen mit dem Iran ist es am 14. Juli 2015 zu einer Einigung bezüglich des iranischen Atomprogramms gekommen. Die E3 + 3 Staaten (Frankreich, Vereinigtes Königreich, Deutschland, China, die Russische Föderation und die USA) haben sich im Wiener Abkommen auf einen "gemeinsamen umfassenden Aktionsplan" / "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) mit dem Iran geeinigt. Im JCPOA wurde festgelegt, in welchen Schritten die Umsetzung der Lockerungen gegenüber dem Iran erfolgen soll. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat diesen JCPOA im Rahmen der Resolution UNSCR 2231 (2015) (Annex A) gebilligt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der JCPOA erst verbindliche Auswirkungen auf die Iransanktionen hat, wenn die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) die Erfüllung der im JCPOA beschlossenen Auflagen durch den Iran bestätigt. Dies ist am 16. Januar 2016 geschehen. Die IAEO hat bestätigt, dass der Iran die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat. Dies ist bereits am selben Tag im Amtsblatt der EU bestätig worden.
Die Sanktionserleichterungen gegen die Islamische Republik Iran unterstehen zudem einem sogenannten "snap-back"-Mechanismus. Das bedeutet, dass für den Fall, dass die Kooperation der IAEO und des Iran nicht wie erwartet funktioniert, jederzeit wieder die Sanktionen in Kraft treten können. Die Bundesregierung hat sich im Hinblick auf diesen Mechanismus vorbehalten, dem Vertrauensschutz der deutschen Unternehmen, welche ab dem Implementation Day mit dem Iran handeln, besonders Rechnung zu tragen.
Unabhängig von der Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch den Iran bleiben in Kraft:
Die Europäische Union war aufgrund des Wiener Übereinkommens und der Resolution UNSCR 2231 (2015) verpflichtet, bis zum sog. Adoption Day am 18. Oktober auf Grundlage des Wiener Übereinkommens Rechtsakte zur Aussetzung bzw. Aufhebung von Wirtschafts- und Finanzsanktionen sowie Personen- und Unternehmenslistungen bezüglich der bestehenden Iran-Sanktionen zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung des Beschlusses (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 (EU-Amtsblatt L 274/174) sowie der VO (EU) Nr. 2015/1861 zur Änderung der Iran-Embargo VO (EU) Nr. 267/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1862 zur Durchführung der Iran-Embargoverordnung vom selben Tag (EU-Amtsblatt L 274/1, 274/161) ist die Europäische Union diesen Verpflichtungen nachgekommen.
Nach Art. 2 UA 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1863 sollten die Lockerungen erst dann gelten, wenn die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bestätigt hat, dass der Iran die Maßnahmen gema?ß Anhang V Nummern 15.1 bis 15.11 des JCPOA getroffen hat. Die neuen Verordnungen gelten jetzt seit dem 16. Januar 2016, dem Implementation Day.
Dadurch ist eine Übergangssituation entstanden. Auf der einen Seite sollen alle bestehenden Beschränkungen aufgehoben werden. Auf der anderen Seite muss sichergestellt werden, dass der Iran seine Auflagen aus dem JCPOA erfüllt und die dort genannten Atomanlagen abbaut. Aus diesem Grund fallen die bestehenden Beschränkungen insoweit weg, als dass diese nicht in Zusammenhang zu Nuklearanwendungen stehen. Für solche Exporte und Dienstleistungen sowie für finanzielle Unterstützung in diesem Zusammenhang, die den Wiedereinstieg des Irans in die alte Nukleartechnologie fördern könnten, gilt ab dem Implementation Day eine neue Form der Genehmigungspflicht bzw. Verbote.
Sobald die IAEO bestätigt, dass jegliches atomares Material durch den Iran ausschließlich zu friedlichen Zwecken verwendet wird, erfolgt am Transition Day eine Aufhebung der restlichen europäischen proliferationsbezogenen Sanktionen und Listungen von Unternehmen und Privatpersonen. Dies soll bis spätestens 2023 erfolgen. Vom Iran wird erwartet, dass dieser bis dahin die Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Nichtverbreitungsvertrag vorgenommen hat.
Am Termination Day, welcher für 2025 vorgesehen ist, sollen die restlichen Sanktionen der Vereinten Nationen gegen den Iran aufgehoben werden. Auch die EU soll nach diesem Fahrplan alle Sanktionen gegen den Iran aufgehoben haben.
Die Art. 2, 3 und 4 des bestehenden Iran-Embargos (VO Nr. 267/2012) werden durch die VO (EU) Nr. 2015/1861 gestrichen. Art. 2 legte bislang fest, dass die Güter des Anhangs I oder II nicht in den Iran oder an iranische Personen exportiert werden dürfen.
Bei den Gütern des Anhangs I handelt es sich um den gleich lautenden Anhang I der EG-Dual-Use-VO. Dies hat zur Folge, dass bezüglich des Anhangs I eine Genehmigungspflicht für Güter der Nuclear Supplier Group (NSG-Güter) besteht, welche ohnehin für alle Exporte aus der EU gilt. Bezüglich der Güter der Australischen Gruppe (AG) oder der Güter des Wassenaar Abkommens (WAS) besteht ebenfalls eine Genehmigungspflicht ab dem Implementation Day. Die Exportverbote für NSG-/AG- und WAS-Güter werden mit dem Implementation Day aufgehoben. Das Verbot der Proliferation von MTCR-Gütern bleibt im Übrigen bestehen.
Bezüglich der Anhänge II und III der Iran-Embargo VO (EU) Nr. 267/2012 ist zu beachten, dass das Verbot betreffend weiterer Dual-Use-Güter des Anhangs II aufgehoben wird und hier eine Genehmigungspflicht an dessen Stelle tritt, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien gilt, die auf dem neu zu schaffenden Anhang I genannt sind.
Die Genehmigungspflicht der Proliferation der Dual-Use-Güter im Anhang III bleibt unverändert bestehen.
Das Verbot der Exporte von industrieller Ware (Anhang VIIa) an den Iran wandelt sich ab dem Implementation Day zu einer Genehmigungspflicht bzgl. dieser Güter. Genauso verhält es sich mit dem Export von Anhang VIIb-Gütern (Grafite, Rohmetalle).
Der Implementation Day ist darüber hinaus auch Stichtag für die Aufhebung von verschiedenen Exportverboten hinsichtlich von Wirtschaftsgütern.
Die Güter der Anhänge IV, IVa und V, welche ohnehin bereits teilweise ausgesetzt sind, unterfallen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr einem Exportverbot. Der Export von Rohöl und Erdölerzeugnissen, Erdgas und von petrochemischer Industrie ist insofern wieder erlaubt.
Ebenso verhält es sich mit Gütern aus dem Energiesektor und Waren der Schiffsausrüstung der Anhänge VI/a und VIb, sowie mit Gold, Edelmetallen und Diamanten (Anhang VII). Auch hier sind Exportverbote aber bereits jetzt teilweise ausgesetzt.
Bezüglich der Anhänge II und VIIa/b ist zu beachten, dass laut BAFA hier eine 10-tägige Frist für die Vorabnotifizierung der Genehmigung einzuplanen sei.
Zu beachten ist auch die neue Einfuhrgenehmigung bezogen auf die Anhänge I und II der Iran-Embargo VO (EU) Nr. 267/2012.
Es sind weitere Sanktionen weggefallen: Die Anhänge VII und IX der Iran-Embargo VO (EU) Nr. 267/2012 sollen bereinigt und Listungen iranischer juristischer Personen aufgehoben werden. Genehmigungs- und Meldepflichten für Geldtransfers aus und in den Iran sind weggefallen.
Es sei noch einmal betont, dass die beschriebenen Änderungen erst seit dem Implementation Day greifen.
Unternehmen sind nun frei darin, neue Geschäftsbeziehungen mit iranischen Unternehmen zu begründen, sofern diese nicht die immer noch beschränkten Güter zum Gegenstand haben. Das dürfte in den meisten Fällen unproblematisch sein. Da auch der Zahlungsverkehr nunmehr frei ist, dürften sich neue Möglichkeiten ergeben.
Zudem sei vermerkt, dass Nullbescheide und Genehmigungen auch nach Eintritt der Implementierung ihre Gültigkeit behalten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.