Die Personenlisten finden sich in den Anhängen VIII und IX der Iran-Embargo VO 267/2012. Genannt sind hier Personen und Organisationen nach § 23 Abs. 1 und 2 der VO.
Nach Art. 23 Abs. 1 Iran-Embargo VO 267/2012 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Das gleiche gilt nach Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Anhang IX. Die Personen, Organisationen und Einrichtungen dieses Anhanges erfüllen zusätzlich die in Art. 23 Abs. 2 lit. a) bis e) aufgeführten Voraussetzungen.
Nach Art. 23 Abs. 3 dürfen den in den Anhängen VIII und IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (Bereitstellungsverbot).
In der Praxis stellen die Definition der wirtschaftlichen Ressourcen und der sogenannten mittelbaren Bereitstellung den Rechtsanwender vor besondere Probleme: