Personenlisten / Sanktionslisten

Personenlisten / Sanktionslisten

Die Personenlisten finden sich in den Anhängen VIII und IX der Iran-Embargo VO 267/2012. Genannt sind hier Personen und Organisationen nach § 23 Abs. 1 und 2 der VO.

Nach Art. 23 Abs. 1 Iran-Embargo VO 267/2012 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Das gleiche gilt nach Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Anhang IX. Die Personen, Organisationen und Einrichtungen dieses Anhanges erfüllen zusätzlich die in Art. 23 Abs. 2 lit. a) bis e) aufgeführten Voraussetzungen.

Nach Art. 23 Abs. 3 dürfen den in den Anhängen VIII und IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (Bereitstellungsverbot).

In der Praxis stellen die Definition der wirtschaftlichen Ressourcen und der sogenannten mittelbaren Bereitstellung den Rechtsanwender vor besondere Probleme:

  • Bei wirtschaftlichen Ressourcen handelt es sich um Vermögenswerte jeder Art, ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, Art. 1 lit. h) Iran-Embargo VO 267/2012.
  • Zu der mittelbaren Bereitstellung wurde von den deutschen Behörden lange die Meinung vertreten, eine Überlassung einer wirtschaftlichen Ressource an eine Tochtergesellschaft einer gelisteten Person stelle im Falle der ausreichenden Beherrschung eine mittelbare Bereitstellung an die gelistete Person dar. Dies ist durch eine Ergänzung der "Leitlinien zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU" relativiert worden (Ratsdok. 5993/13 vom 1. Februar 2013). Die damit nach Nr. 55 der Leitlinien eingefügten neuen Elemente besagen: Wenn die Anteile an der Empfängergesellschaft mehrheitlich von einer gelisteten Person gehalten werden oder auf andere Art und Weise, z.B. durch eine Stimmrechtsvereinbarung, eine Möglichkeit der Beherrschung durch eine gelistete Gesellschaft gegeben ist, ist davon auszugehen, dass eine Lieferung an die Empfängergesellschaft eine mittelbare Bereitstellung im Sinne der Embargoverordnung ist. Von diesem Schluss kann im Rahmen einer Risikoanalyse abgewichen werden, wenn im Einzelfall nach Anwendung vernünftigen Ermessens festgestellt werden kann, dass die gelistete Gesellschaft nicht Empfänger werden wird. Die Rechtsanwendung erfolgt also letztlich über einen Abwägungsprozess im Einzelfall, zu dem wir Sie gerne beraten.